8. An diesem Ergebnis ändert auch der Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Februar 2008 (BGE 134 III 237) nichts. Aufgrund der Verschiedenheit der einzeln geltend gemachten Bauhandwerkerpfandrechte, welche sich auf separate Rechnungen mit individualisierten Arbeiten stützen und zudem je separate Mängelrügemöglichkeiten bestehen, kann nicht von einem Zusammenhang zwischen den einzelnen Rechtsbegehren gesprochen werden, welcher eine Zusammenrechnung der Streitwerte zur Folge hätte (BGE 134 III 237 E. 1.2 S. 239).