Die Gesuchstellerin beantragt die vorläufige superprovisorische Vormerkung von Bauhandwerkerpfandrechten auf einzelnen Stockwerkeinheiten, wobei sich die einzutragenden Pfandsummen zwischen CHF 8'619.95 (kleinste Pfandsumme) und CHF 19'136.00 (grösste Pfandsumme) bewegen. Die Streitwerte der einzeln geltend gemachten Ansprüche erreichen somit die erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 nicht (vgl. STEIN-WIGGER, a.a.O., N. 10 zu Art. 93 ZPO), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht nicht offen steht und die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht gegeben ist.