Nebst der Betroffenheit der geschäftlichen Tätigkeit mindestens einer Partei und dem Handelsregistereintrag der Parteien ist erforderlich, dass gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (Art. 6 Abs. 2 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.00 beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).