7. Es ist somit zu prüfen, ob das Handelsgericht des Kantons Bern für die einzeln gestellten Rechtsbegehren je für sich allein betrachtet sachlich zuständig ist. In Bezug auf jedes gestellte Rechtsbegehren muss somit eine handelsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO vorliegen. Nebst der Betroffenheit der geschäftlichen Tätigkeit mindestens einer Partei und dem Handelsregistereintrag der Parteien ist erforderlich, dass gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (Art. 6 Abs. 2 ZPO).