Somit ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für jeden geltend gemachten Anspruch einzeln zu prüfen und muss in Bezug auf jedes gestellte Rechtsbegehren eine handelsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO vorliegen. - Das Handelsgericht ist sachlich nicht zuständig, wenn die Streitwerte der einzelnen Forderungen je für sich betrachtet den Betrag von Fr. 30'000.00 nicht erreichen.