- Mehrere Ansprüche können dann in einer Klage bzw. einem Gesuch vereint werden, wenn – würden die Ansprüche einzeln geltend gemacht – für jeden Anspruch die gleiche sachliche Zuständigkeit besteht und kumulativ dieselbe Verfahrensart zur Anwendung kommt. Somit ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für jeden geltend gemachten Anspruch einzeln zu prüfen und muss in Bezug auf jedes gestellte Rechtsbegehren eine handelsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO vorliegen. -