Regeste: - Art. 90 ZPO; Art. 6 ZPO; Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung vor Handelsgericht im Falle der vorläufigen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten zulasten verschiedener Stockwerkeigentumsanteilen. - Jedes Bauhandwerkerpfandrecht zulasten eines Stockwerkeigentumsanteils stellt einen eigenen, in sich geschlossenen Streitgegenstand dar. Wird mit verschiedenen Rechtsbegehren die vorläufige Eintragung mehrerer Bauhandwerkerpfandrechte zulasten verschiedener Stockwerkeigentumsanteilen beantragt, liegt eine objektive Klagehäufung vor.