{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-10-16", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2012-145_2012-10-16.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2012_145_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778dc13b09507d7658ed1f6359bc3a040ffd617476046f8c16209f839cf4054efeb2c06cb78764da7001979c3167f72feae?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778dc13b09507d7658ed1f6359bc3a040ffd617476046f8c16209f839cf4054efeb2c06cb78764da7001979c3167f72feae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2012_145", "Checksum": "220b35a113b8a5f8e62eaeb6843191cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2012 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 16.10.2012 HG 2012 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 16.10.2012 HG 2012 145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 90 ZPO, Art. 6 ZPO, Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung vor Handelsgericht im Falle der vorläufigen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten zulasten verschiedener Stockwerkeigentumsanteilen | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:45:14", "Checksum": "a0a37d71923e771936bb50640385f172", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Handelsgericht 16.10.2012 HG 2012 145\nRegeste:\nArt. 90 ZPO, Art. 6 ZPO, Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung vor Handelsgericht im Falle der vorläufigen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten zulasten verschiedener Stockwerkeigentumsanteilen | Sachenrecht\n\nHG 12 145, publiziert Dezember 2012\n\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern\n\nvom 16. Oktober 2012\n\nBesetzung\nOberrichter Greiner (Präsident) und\nGerichtsschreiberin Mosimann\n\nZivilverfahren\n\nK.___________ AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt S.\nGesuchstellerin\n\ngegen\n\nB. P.,\nGesuchsgegner 1\n\nB.__________ AG,\nGesuchsgegnerin 2\n\nbeide vertreten durch Fürsprecher K.\n\nGegenstand\nGesuch vom 12. Oktober 2012 betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (inkl. superprovisorischer Anordnung)\n\nRegeste:\n- Art. 90 ZPO; Art. 6 ZPO; Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung vor Handelsgericht\nim Falle der vorläufigen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten zulasten verschiedener Stockwerkeigentumsanteilen.\n- Jedes Bauhandwerkerpfandrecht zulasten eines Stockwerkeigentumsanteils stellt einen eigenen, in sich geschlossenen Streitgegenstand dar. Wird mit verschiedenen\nRechtsbegehren die vorläufige Eintragung mehrerer Bauhandwerkerpfandrechte zulasten verschiedener Stockwerkeigentumsanteilen beantragt, liegt eine objektive Klagehäufung vor.\n- Mehrere Ansprüche können dann in einer Klage bzw. einem Gesuch vereint werden,\nwenn – würden die Ansprüche einzeln geltend gemacht – für jeden Anspruch die gleiche sachliche Zuständigkeit besteht und kumulativ dieselbe Verfahrensart zur Anwendung kommt. Somit ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für jeden geltend gemachten Anspruch einzeln zu prüfen und muss in Bezug auf jedes gestellte\nRechtsbegehren eine handelsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO vorliegen.\n- Das Handelsgericht ist sachlich nicht zuständig, wenn die Streitwerte der einzelnen\nForderungen je für sich betrachtet den Betrag von Fr. 30'000.00 nicht erreichen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkung:\nDie Gesuchstellerin reichte ein Gesuch um vorläufige Eintragung mehrerer Bauhandwerkerpfandrechte zulasten verschiedener Stockwerkmiteigentumsanteilen nach Art. 837 ff.\nZGB sowie Art. 248 ff. ZPO mit superprovisorischer Anordnung ein. Mit sieben einzeln\nformulierten und nacheinander aufgelisteten Rechtsbegehren beantragte die Gesuchstellerin, es sei das Grundbuchamt Oberland, Dienststelle Frutigen anzuweisen, zulasten der\nGrundstücke Gbbl.-Nr. xxx-1, xxx-4, xxx-5, xxx-6, xxx-7, xxx-8, xxx-9 zugunsten der gesuchstellerischen Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig als Vormerkung einzutragen, wobei die einzutragenden Pfandsummen zwischen CHF 8'619.95 (kleinste Pfandsumme) und CHF 19'136.00 (grösste Pfandsumme) betrugen.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\n5. Beantragt wird die Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten auf einzelnen Stockwerkeinheiten mit separaten Rechtsbegehren.\n\nJedes Verfahren gegen einen einzelnen Stockwerkeigentümer hat sein eigenes Prozessthema. Zudem ist jedes Bauhandwerkerpfandrecht zulasten eines Stockwerkmiteigentumsanteils ein eigener, in sich geschlossener Streitgegenstand. Der Richter\nhat in jedem Verfahren individuell abzuklären, ob die Voraussetzungen des Baupfandanspruches erfüllt sind und mit welcher Pfandsumme die Stockwerkeinheit des einzelnen Stockwerkeigentümers gegebenenfalls zu belasten ist (SCHUMACHER, a.a.O.,\nRz. 1368).\n\nUnter den vorliegenden Umständen, in welchen mit einzelnen Rechtsbegehren die\nvorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten auf verschiedenen Stockwerkeinheiten beantragt wird, werden nach dem Gesagten mehrere Ansprüche mit je\neinem eigenen Streitgegenstand geltend gemacht, weshalb zusätzlich eine objektive\nKlagehäufung vorliegt (vgl. BESSENICH/BOPP, in: Kommentar zur Schweizerischen\n\n2\nZivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],\nZürich/Basel/Genf 2010, N. 3 zu Art. 90 ZPO).\n\n6. Die klagende bzw. gesuchstellende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe\nPartei in einer Klage bzw. Gesuch vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich\nzuständig ist und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 ZPO).\n\nMehrere Ansprüche können dann in einer Klage bzw. einem Gesuch vereint werden,\nwenn – würden die Ansprüche einzeln geltend gemacht werden – für jeden Anspruch\ndie gleiche sachliche Zuständigkeit besteht und kumulativ dieselbe Verfahrensart zur\nAnwendung kommt (vgl. BGer 4A_66/2012, Urteil vom 29. Mai 2012, E. 5.1; FÜLLE-\nMANN, in: ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2011, N. 3 zu Art. 90 ZPO; RÜET-\nSCHI, a.a.O., N. 43 zu Art. 6 ZPO; BESSENICH/BOPP, a.a.O., N. 10 zu Art. 90 ZPO;\nSTEIN-WIGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO),\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 5 zu Art.\n93 ZPO; BERGER, Verfahren vor dem Handelsgericht: ausgewählte Fragen, praktische\nHinweise, in: ZBJV 148/2012 S. 465 ff., S. 477).\n\n"}