HG 12 145, publiziert Dezember 2012 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2012 Besetzung Oberrichter Greiner (Präsident) und Gerichtsschreiberin Mosimann Zivilverfahren K.___________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt S. Gesuchstellerin gegen B. P., Gesuchsgegner 1 B.__________ AG, Gesuchsgegnerin 2 beide vertreten durch Fürsprecher K. Gegenstand Gesuch vom 12. Oktober 2012 betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts (inkl. superprovisorischer Anordnung) Regeste: - Art. 90 ZPO; Art. 6 ZPO; Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung vor Handelsgericht im Falle der vorläufigen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten zulasten ver- schiedener Stockwerkeigentumsanteilen. - Jedes Bauhandwerkerpfandrecht zulasten eines Stockwerkeigentumsanteils stellt ei- nen eigenen, in sich geschlossenen Streitgegenstand dar. Wird mit verschiedenen Rechtsbegehren die vorläufige Eintragung mehrerer Bauhandwerkerpfandrechte zulas- ten verschiedener Stockwerkeigentumsanteilen beantragt, liegt eine objektive Kla- gehäufung vor. - Mehrere Ansprüche können dann in einer Klage bzw. einem Gesuch vereint werden, wenn – würden die Ansprüche einzeln geltend gemacht – für jeden Anspruch die glei- che sachliche Zuständigkeit besteht und kumulativ dieselbe Verfahrensart zur Anwen- dung kommt. Somit ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für jeden gel- tend gemachten Anspruch einzeln zu prüfen und muss in Bezug auf jedes gestellte Rechtsbegehren eine handelsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO vorlie- gen. - Das Handelsgericht ist sachlich nicht zuständig, wenn die Streitwerte der einzelnen Forderungen je für sich betrachtet den Betrag von Fr. 30'000.00 nicht erreichen. Redaktionelle Vorbemerkung: Die Gesuchstellerin reichte ein Gesuch um vorläufige Eintragung mehrerer Bauhandwer- kerpfandrechte zulasten verschiedener Stockwerkmiteigentumsanteilen nach Art. 837 ff. ZGB sowie Art. 248 ff. ZPO mit superprovisorischer Anordnung ein. Mit sieben einzeln formulierten und nacheinander aufgelisteten Rechtsbegehren beantragte die Gesuchstel- lerin, es sei das Grundbuchamt Oberland, Dienststelle Frutigen anzuweisen, zulasten der Grundstücke Gbbl.-Nr. xxx-1, xxx-4, xxx-5, xxx-6, xxx-7, xxx-8, xxx-9 zugunsten der ge- suchstellerischen Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig als Vormerkung einzutra- gen, wobei die einzutragenden Pfandsummen zwischen CHF 8'619.95 (kleinste Pfand- summe) und CHF 19'136.00 (grösste Pfandsumme) betrugen. Auszug aus den Erwägungen: (...) 5. Beantragt wird die Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten auf einzelnen Stock- werkeinheiten mit separaten Rechtsbegehren. Jedes Verfahren gegen einen einzelnen Stockwerkeigentümer hat sein eigenes Pro- zessthema. Zudem ist jedes Bauhandwerkerpfandrecht zulasten eines Stockwerkmi- teigentumsanteils ein eigener, in sich geschlossener Streitgegenstand. Der Richter hat in jedem Verfahren individuell abzuklären, ob die Voraussetzungen des Baupfan- danspruches erfüllt sind und mit welcher Pfandsumme die Stockwerkeinheit des ein- zelnen Stockwerkeigentümers gegebenenfalls zu belasten ist (SCHUMACHER, a.a.O., Rz. 1368). Unter den vorliegenden Umständen, in welchen mit einzelnen Rechtsbegehren die vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten auf verschiedenen Stock- werkeinheiten beantragt wird, werden nach dem Gesagten mehrere Ansprüche mit je einem eigenen Streitgegenstand geltend gemacht, weshalb zusätzlich eine objektive Klagehäufung vorliegt (vgl. BESSENICH/BOPP, in: Kommentar zur Schweizerischen 2 Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 3 zu Art. 90 ZPO). 6. Die klagende bzw. gesuchstellende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage bzw. Gesuch vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 ZPO). Mehrere Ansprüche können dann in einer Klage bzw. einem Gesuch vereint werden, wenn – würden die Ansprüche einzeln geltend gemacht werden – für jeden Anspruch die gleiche sachliche Zuständigkeit besteht und kumulativ dieselbe Verfahrensart zur Anwendung kommt (vgl. BGer 4A_66/2012, Urteil vom 29. Mai 2012, E. 5.1; FÜLLE- MANN, in: ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2011, N. 3 zu Art. 90 ZPO; RÜET- SCHI, a.a.O., N. 43 zu Art. 6 ZPO; BESSENICH/BOPP, a.a.O., N. 10 zu Art. 90 ZPO; STEIN-WIGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 5 zu Art. 93 ZPO; BERGER, Verfahren vor dem Handelsgericht: ausgewählte Fragen, praktische Hinweise, in: ZBJV 148/2012 S. 465 ff., S. 477). 7. Es ist somit zu prüfen, ob das Handelsgericht des Kantons Bern für die einzeln gestellten Rechtsbegehren je für sich allein betrachtet sachlich zuständig ist. In Bezug auf jedes gestellte Rechtsbegehren muss somit eine handelsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO vorliegen. Nebst der Betroffenheit der geschäftlichen Tätigkeit mindestens einer Partei und dem Handelsregistereintrag der Parteien ist erforderlich, dass gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (Art. 6 Abs. 2 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.00 beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gesuchstellerin beantragt die vorläufige superprovisorische Vormerkung von Bauhandwerkerpfandrechten auf einzelnen Stockwerkeinheiten, wobei sich die einzutragenden Pfandsummen zwischen CHF 8'619.95 (kleinste Pfandsumme) und CHF 19'136.00 (grösste Pfandsumme) bewegen. Die Streitwerte der einzeln geltend gemachten Ansprüche erreichen somit die erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 nicht (vgl. STEIN-WIGGER, a.a.O., N. 10 zu Art. 93 ZPO), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht nicht offen steht und die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht gegeben ist. 8. An diesem Ergebnis ändert auch der Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Februar 2008 (BGE 134 III 237) nichts. Aufgrund der Verschiedenheit der einzeln geltend ge- machten Bauhandwerkerpfandrechte, welche sich auf separate Rechnungen mit indi- vidualisierten Arbeiten stützen und zudem je separate Mängelrügemöglichkeiten be- stehen, kann nicht von einem Zusammenhang zwischen den einzelnen Rechtsbegeh- ren gesprochen werden, welcher eine Zusammenrechnung der Streitwerte zur Folge hätte (BGE 134 III 237 E. 1.2 S. 239). 9. Auf das vorliegende Gesuch ist aufgrund der genannten Gründe mangels offensichtli- cher sachlicher Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht einzutreten. 3 10. Fehlt es klar an einer Prozessvoraussetzung, so erübrigt es sich, das Gesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zuzustellen (Art. 253 ZPO e contrario; MAZAN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basel 2010, N. 12 zu Art. 253 ZPO). 11. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 4