Die von der Klägerin aufgeführte Gegenmeinung von RÜETSCHI (a.a.O., N. 42 zu Art. 6) vermag hingegen nicht zu überzeugen, da ansonsten die nicht eingetragenen Streitgenossen eine Instanz verlieren würden, was mit den allgemeinen Grundsätzen der ZPO nicht zu vereinbaren wäre. Wie ausgeführt, würde damit gegen die klare Regelung in Art. 6 ZPO verstossen. Insbesondere ist deshalb auch ein Wahlrecht des Klägers analog Art. 6 Abs. 3 ZPO abzulehnen (vgl. dazu BERGER, a.a.O., S. 476, Fussnote 31). Auf die Klage ist nicht einzutreten. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 7