9. Gestützt auf diese Ausführungen ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts – unabhängig von der Frage, ob es sich in casu um eine einfache oder notwendige Streitgenossenschaft handelt – nicht nur für die Beklagte 2 sondern auch für den Beklagten 1, zu verneinen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als es sich beim Beklagten 1 und der Beklagten 2 um ein Ehepaar handelt und eine allenfalls berechtigte Forderung der Klägerin aus dem gemeinsamen Vermögen (vermutungsweise den Errungenschaften der Beklagten) zu bezahlen wäre. Die von der Klägerin aufgeführte Gegenmeinung von RÜETSCHI (a.a.