aufgeführten Zuständigkeiten) sowie der Tatsache, dass in den meisten Kantonen ohnehin die ordentlichen Gerichte für die Beurteilung sämtlicher „handelsgerichtlicher“ Streitigkeiten zuständig sind. Demgegenüber wäre die Annahme einer einheitlichen sachlichen 6 Zuständigkeit beim Handelsgericht – wie auch bei der notwendigen Streitgenossenschaft – bundesrechtswidrig (vgl. BGE 138 III 471, E. 5.1).