Hingegen besteht für die im Handelsregister eingetragenen juristischen und natürlichen Personen kein absoluter Anspruch, von einem Handelsgericht beurteilt zu werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wahlrecht gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO, dem Umstand, dass Streitigkeiten unter Fr. 30'000.00 generell nicht der Handelsgerichtsbarkeit unterliegen (mit Ausnahme der in Art. 5 Abs. 1 lit. a-c, g und h ZPO aufgeführten Zuständigkeiten) sowie der Tatsache, dass in den meisten Kantonen ohnehin die ordentlichen Gerichte für die Beurteilung sämtlicher „handelsgerichtlicher“ Streitigkeiten zuständig sind.