Dies umso mehr, als mit dieser Lösung auch keine Rechte der Parteien verletzt werden, da – wie bereits ausgeführt – das Recht des Klägers, mehrere Streitgenossen gemeinsam einzuklagen oder das Recht mehrerer Kläger, gemeinsam zu klagen, nicht beschnitten wird und die nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen ihres Anspruchs auf eine „Double Instance“ nicht verlustig gehen. Hingegen besteht für die im Handelsregister eingetragenen juristischen und natürlichen Personen kein absoluter Anspruch, von einem Handelsgericht beurteilt zu werden.