Diese einheitliche sachliche Zuständigkeit im Falle einer einfachen Streitgenossenschaft kann analog zur notwendigen Streitgenossenschaft nur bei den ordentlichen Gerichten liegen, im Kanton Bern demnach beim örtlich zuständigen Regionalgericht. Dies umso mehr, als mit dieser Lösung auch keine Rechte der Parteien verletzt werden, da – wie bereits ausgeführt – das Recht des Klägers, mehrere Streitgenossen gemeinsam einzuklagen oder das Recht mehrerer Kläger, gemeinsam zu klagen, nicht beschnitten wird und die nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen ihres Anspruchs auf eine „Double Instance“ nicht verlustig gehen.