Anders zu entscheiden hiesse zudem, das Recht des Klägers oder der Kläger auf gemeinsame Klage gegen (im Falle der passiven Streitgenossenschaft) resp. durch (im Falle der aktiven Streitgenossenschaft) alle Streitgenossen gemäss Art. 71 Abs. 1 ZPO zu beschneiden, womit einerseits prozessuales Bundesrecht und andererseits unter Umständen auch Staatsvertragsrecht (Art. 6 Nr. 1 LugÜ, vgl. dazu ausführlich den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2011, Geschäfts-Nr.: HG 110187-O, E. 5.6.1) vereitelt würde.