5) klar vorzuziehen. Dies einerseits aus prozessökonomischen Gründen, weil so eine einheitliche Beurteilung sämtlicher (einfachen) Streitgenossen durch dasselbe Gericht möglich ist, und andererseits, weil damit widersprüchliche Urteile verschiedener Gerichte vermieden werden können. Anders zu entscheiden hiesse zudem, das Recht des Klägers oder der Kläger auf gemeinsame Klage gegen (im Falle der passiven Streitgenossenschaft) resp.