Auch wenn – obwohl dem Kanton eine diesbezügliche Regelungskompetenz (wie in der zitierten Lehre ausgeführt und vom Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 138 III 471, E. 5.1, bestätigt) zukommen würde – eine entsprechende Regelung im Kanton Bern gerade nicht besteht, ist diese Lösung der von BERGER (a.a.O.) vertretenen Auffassung („geteilte sachliche Zuständigkeit“; vgl. oben Ziff. 5) klar vorzuziehen.