8. Liegt eine (passive) einfache Streitgenossenschaft vor, so vertritt das Handelsgericht des Kantons Bern gestützt auf die in Ziffer 5 oben erwähnten Lehrmeinungen sowie in Anlehnung an die Rechtsprechung des Handelsgerichts des Kantons Zürich (Beschluss Nr. HG110187-O) und vor allem auch des Bundesgerichts (in BGE 138 III 471) die Ansicht, selbst bei Vorliegen einer (passiven) einfachen Streitgenossenschaft gesamthaft auf die Klage nicht einzutreten, wenn es für einzelne der (eingeklagten) Streitgenossen nicht zuständig ist.