7. Im Falle einer passiven notwendigen Streitgenossenschaft ist dabei die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts insgesamt (auch in Bezug auf die eingetragenen Streitgenossen) abzulehnen, weil zwingend eine einheitliche Beurteilung der Streitsa- 5 che vor dem gleichen Gericht erforderlich ist (Art. 70 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit liegt in diesen Fällen beim örtlich zuständigen Regionalgericht. Auf eine entsprechende Klage hat das Handelsgericht nicht einzutreten.