6. Unabhängig von der Frage, ob eine notwendige oder eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt, müssen gemäss den obigen Ausführungen die Prozessvoraussetzungen – und insbesondere diejenige der sachlichen Zuständigkeit – nach nahezu einhelliger Lehre und Rechsprechung für jeden einzelnen Streitgenossen gegeben sein. Für Streitigkeiten, die vor dem Handelsgericht anhängig gemacht werden, bedeutet dies, dass für sämtliche Streitgenossen die Voraussetzungen gemäss Art. 5 und 6 ZPO erfüllt sein müssen.