Die Klägerinnen hätten von ihrem Recht auf gemeinsame Klage gegen alle Streitgenossen gemäss Art. 71 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Dieses Recht dürfe nicht durch kantonale Regelungen über die sachliche Zuständigkeit zunichte gemacht werden (Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2011, Geschäfts-Nr.: HG110187-O, E. 5.6.1 und 5.6.2, m.w.H.).