Mit der ZPO und dem [Zürcher] GOG würden keine Konstellationen mehr vorgesehen, in denen eine natürliche Person (mit Ausnahme der Streitmaterien gemäss Art. 5 ZPO) gegen ihren Willen am Handelsgericht beklagt werden könnte und ihres Anspruchs auf Double Instance beraubt werden dürfte [während im Handelsregister eingetragene Gesellschaften keinen Anspruch auf Beurteilung durch das Handelsgericht hätten und durch eine natürliche Person nach deren Wahl auch beim Bezirksgericht beklagt werden könnten sowie bei einem Streitwert unter Fr. 30'000.00 auch untereinander vor Bezirksgericht zu prozessieren hätten].