Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2011 zusammenfassend festgehalten, dass – würde sich aufgrund der fehlenden Koordinationsbestimmung im [Zürcher] GOG bei passiven Streitgenossen kein für alle Beklagten sachlich zuständiges Gericht finden – im Falle von notwendigen Streitgenossen materielles und prozessuales, im Falle von einfachen Streitgenossen prozessuales Bundesrecht und im Falle von Art. 6 Nr. 1 LugÜ Staatsvertragsrecht vereitelt würde. Es dränge sich daher auf, für Streitgenossen (einfache und notwendige) von einer einheitlichen sachlichen Zuständigkeit auszugehen. Mit der ZPO und dem [