Diese Auffassung vertrat auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 29. Mai 2012 (4A_66/2012 publiziert als BGE 138 III 471, E. 5.1, m.w.H.). Es führte zusammenfassend aus, bei einer einfachen passiven Streitgenossenschaft müsse die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gelten. Dies setze Art. 71 ZPO stillschweigend voraus; was für eine Klagehäufung gegen dieselbe Partei gelte (vgl. Art. 90 lit. a ZPO) müsse umso mehr für Klagen gegen eine einfache Streitgenossenschaft gelten.