Bundesrechts; soweit bundesrechtliche Vorgaben bestehen, bleibt kein Raum für kantonales Legiferieren. Daher können die Kantone m.E. nicht vorsehen, dass das Handelsgericht in Abweichung von Art. 6 Abs. 2 lit. c und Art. 6 Abs. 3 für beklagte Parteien zuständig wird, die nicht im Handelsregister eingetragen sind; zulässig wird es allerdings sein, eine gemeinsame Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts auch gegenüber im Handelsregister eingetragenen Streitgenossen vorzusehen.“