Dies dürfte mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 im Grundsatz – abgesehen von der Frage der Streitwertberechnung (vgl. Art. 4 Abs. 2 und Art. 93) – auch weiterhin gelten. Dass Art. 71 eine gemeinsame sachliche Zuständigkeit nicht ausdrücklich fordert, steht dem nicht entgegen. Allerdings wird davon auszugehen sein, dass der kantonale Gesetzgeber eine zweckmässige Anwendung des vorrangigen bundesrechtlichen Verfahrensrechts nicht vereiteln darf; eine gemeinsame Prozessführung darf deshalb nicht ohne sachliche Rechtfertigung am Mangel einer gemeinsamen sachlichen Zuständigkeit scheitern. Die Abgrenzung zwischen Handelsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit ist nunmehr eine Frage des