„Fraglich ist, inwieweit das kantonale Recht eine gemeinsame Prozessführung dadurch unterbinden kann, dass es für die Klagen gegen Streitgenossen keine gemeinsame sachliche Zuständigkeit sicherstellt. Die Frage wurde bereits unter Art. 7 GestG unterschiedlich beantwortet, wobei die h.L. in Bezug auf die einfache Streitgenossenschaft davon ausging, die Kantone seien nicht verpflichtet, eine gemeinsame sachliche Zuständigkeit zur Verfügung zu stellen. Dies dürfte mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 im Grundsatz – abgesehen von der Frage der Streitwertberechnung (vgl. Art. 4 Abs. 2 und Art. 93) – auch weiterhin gelten.