3 werden, welches für einen der Streitgenossen sachlich zuständig sei. Von diesem Grundsatz müsse für das Handelsgericht jedoch eine Ausnahme gemacht werden. Mehrere Personen, von denen einzelne nicht der Handelsgerichtsbarkeit unterliegen würden, könnten gemeinsam nur vor den ordentlichen Gerichten, nicht jedoch vor dem Handelsgericht verklagt werden, da sonst die nicht im Handelsregister eingetragenen Personen eine Instanz verlieren würden. Auf den Punkt bringt es schliesslich DOMEJ (a.a.O., N. 6 zu Art. 71, m.w.H.), die in ihrer Kommentierung von Art. 71 ZPO Folgendes ausführt: