che Zuständigkeiten die Vereitelung des Zwecks der Streitgenossenschaft zur Folge hätten, da die gleiche sachliche Zuständigkeit die Zuständigkeit des gleichen Gerichts (Spezialgericht oder ordentliches Gericht) und des gleichen Spruchkörpers erfordere; a.a.O., N. 9 zu Art. 71 i.V.m. N. 12 f. zu Art. 70], führen sie in N. 10 zu Art. 71 ZPO aus, im Gegensatz zur notwendigen Streitgenossenschaft wirke sich das Fehlen einer Prozessvoraussetzung bei der einfachen Streitgenossenschaft nur auf den betroffenen Streitgenossen aus. Das Verfahren werde mit den verbleibenden Streitgenossen weiter geführt.