5. Werden mehrere Beklagte vom Kläger zu einer einfachen Streitgenossenschaft verbunden, so werden in Lehre und Rechtsprechung verschiedene Meinungen vertreten: RUGGLE (a.a.O., N. 17 zu Art. 71) erklärt überzeugend, dass die einfache Streitgenossenschaft stillschweigend voraussetze, dass für alle Klagen die gleiche sachliche Zuständigkeit bestehe. Gemäss BERGER (a.a.O., S. 476) ist das Handelsgericht bei einfacher Streitgenossenschaft nur für die Streitgenossen mit entsprechendem Registereintrag zuständig; auf die Klagen gegen die übrigen Streitgenossen habe es nicht einzutreten.