RUG- GLE, BSK ZPO, Basel 2010, N. 21 zu Art. 70). Bilden mehrere Beklagte eine notwendige Streitgenossenschaft, entfällt deshalb die Zuständigkeit des Handelsgerichts, wenn auch nur einer der Streitgenossen nicht in einer der verlangten Eigenschaften 2 im Handelsregister eingetragen ist (BERGER, a.a.O., S. 476). Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO ist demnach so zu lesen, dass im Fall der passiven notwendigen Streitgenossenschaft sämtliche Beklagten im Handelsregister eingetragen sein müssen. Andernfalls sind die ordentlichen Gerichte zuständig (DOMEJ, a.a.