3. Das Handelsgericht ist nur dann sachlich zuständig, wenn beide Parteien im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind. Natürliche Personen sind der Handelsgerichtsbarkeit nur unterworfen, wenn sie mit ihrem Einzelunternehmen im Handelsregister gemäss Art. 945 i.V.m. Art. 934 OR eingetragen sind (VOCK, BSK ZPO, Basel 2010, N. 11 und 12 zu Art. 6).