2. In casu ist zunächst zu prüfen, ob die Parteien im Schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). Dies trifft einerseits auf die Klägerin als Aktiengesellschaft (KB 2) als auch auf den Beklagten 1 als natürliche Person und Inhaber einer Einzelunternehmung (KB 19) zu. Unbestrittenermassen nicht im Handelsregister eingetragen ist hingegen die Beklagte 2 und Ehefrau des Beklagten 1. (...)