Da die Ehefrau A. C. ihrerseits nicht im Handelsregister eingetragen war, bestritten die Beklagten die handelsgerichtliche Zuständigkeit. Der vorliegende Entscheid befasst sich mit der Frage nach der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Bern. Auszug aus den Erwägungen: (...) II. 1. (...)