Art. 70, 71 ZPO: Sowohl im Fall der passiven notwendigen als auch der passiven einfachen Streitgenossenschaft ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für sämtliche eingeklagten Streitgenossen abzulehnen, wenn die Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit nicht für jeden einzelnen Streitgenossen erfüllt sind. Redaktionelle Vorbemerkung: Die P.______ AG reichte am 12. September 2012 beim Handelsgericht Klage gegen das Ehepaar A. ein. Der Ehemann A. B. war mit seiner Einzelfirma im Handelsregister eingetragen. Da die Ehefrau A. C. ihrerseits nicht im Handelsregister eingetragen war, bestritten die Beklagten die handelsgerichtliche Zuständigkeit.