Der fehlende Hinweis hat zur Folge, dass die Kundin eine Zahlungsweiterleitung nicht verlangt und damit ein Umleitungskonto nicht eingerichtet wird, was dazu führt, dass die Gutschriften zurück an die Auftraggeber gesendet werden und nicht zur (ehemaligen) Kundin gelangen. Zutreffenderweise macht die Gesuchstellerin geltend, dass sie sich nach dem Briefwechsel gezwungen sah, den Zahlungsverkehr mit ihren eigenen Kunden umzustellen. Es erscheint dem Gericht glaubhaft und auch genügend substanziert, dass die Umstellung des Zahlungsverkehrs mit erhebli-