Da die Möglichkeit der Zahlungsweiterleitung auf einer internen Arbeitsanleitung basiert und den Kunden nicht bekannt ist, hätte die Gesuchsgegnerin in ihren Schreiben bezüglich Aufhebung des Postkontos darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit einer Zahlungsweiterleitung besteht. Der fehlende Hinweis hat zur Folge, dass die Kundin eine Zahlungsweiterleitung nicht verlangt und damit ein Umleitungskonto nicht eingerichtet wird, was dazu führt, dass die Gutschriften zurück an die Auftraggeber gesendet werden und nicht zur (ehemaligen) Kundin gelangen.