Daraus ist zum einen ersichtlich, dass die Zahlungsweiterleitung vom Kunden „gewünscht“ werden muss und zum andern ergibt sich daraus, dass Gutschriften zurück an den Auftraggeber gesendet werden, wenn das Postkonto aufgehoben ist und kein Umleitungskonto erfasst wurde. Da die Möglichkeit der Zahlungsweiterleitung auf einer internen Arbeitsanleitung basiert und den Kunden nicht bekannt ist, hätte die Gesuchsgegnerin in ihren Schreiben bezüglich Aufhebung des Postkontos darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit einer Zahlungsweiterleitung besteht.