Die Gesuchsgegnerin kündete in ihren Schreiben vom 1. Februar 2011 und 22. Februar 2011 die „Aufhebung der Geschäftsbeziehung“ an (vgl. GB 5 und 7). Sie teilte der Gesuchstellerin ihre Absicht mit, die Geschäftsbeziehung abzubrechen und die zugehörigen Konten und Dienstleistungen aufzuheben (GB 5). In beiden Schreiben fordert die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin auf, bis spätestens am 1. März resp. 15. März 2011 eine Bankverbindung anzugeben, damit ein allfälliges Guthaben inklusive Zinsen überwiesen werden kann. Die Gesuchsgegnerin erwähnte gegenüber der Gesuchstellerin nicht, dass die Möglichkeit einer Zahlungsweiterleitung während eines Jahres bestehen würde.