Im vorliegenden Fall ist nicht dargetan, dass die Gesuchstellerin ein strafbares Verhalten an den Tag legte. Im Sinne dieser Rechtssprechung und wegen der Tatsache, dass das Bundesgericht Rechtsmissbrauch von Amtes wegen zu beachten hat (vgl. BSK ZGB I- HONSELL, a.a.O., N. 34 zu Art. 2 ZGB), kommt das Handelsgericht zum Schluss, dass das Verhalten der Gesuchstellerin nicht rechtsmissbräuchlich ist.