Im bereits zitierten Bundesgerichtsurteil BGer 4A_417/2009 vom 26. März 2010, in welchem ebenfalls die Post gegenüber Kunden aus dem gleichen Geschäftsbereich wie die Gesuchstellerin deren Postkonti gekündigt hat, wurde zum Rechtsmissbrauch keine Ausführungen gemacht. Geprüft wurde einzig die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund. Das Bundesgericht führte dazu in E. 3.9 aus: „Soweit kein strafbares Verhalten vorliegt, wäre eine Durchbrechung des gesetzlichen Kontrahierungszwangs - wenn überhaupt - nur zurückhaltend anzunehmen.