Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. In Frage kommt hier allenfalls Rechtsmissbrauch durch zweckwidrige Verwendung von Rechtsinstituten. Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn ein mit einem Rechtsinstitut verknüpftes subjektives Recht in einer Weise ausgeübt wird, die über den Sinn dieses Rechtsinstituts hinausgeht oder dasselbe in Frage stellt. Dabei ist nicht bei jedem, sondern nur bei offenbarem Rechtsmissbrauch der Rechtsschutz zu verweigern (HONSELL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 4. Auflage, Basel 2010, N. 27 und N. 51 zu Art. 2 ZGB [zit. BSK ZGB I-HONSELL]).