Vorliegend handelt es sich aus Sicht der Gesuchstellerin um eine sog. belastende positive Vorwirkung. Im Gegensatz zur begünstigenden positiven Vorwirkung, die unter Umständen 9 zulässig sein kann, so beispielsweise gemäss Art. 37 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721.0), steht der belastenden positiven Vorwirkung das Legalitätsprinzip entgegen und ist daher unzulässig (vgl. BGE 125 II 278 E. 3c. S. 281 f.). Die Gesuchsgegnerin kann daher gestützt auf die noch nicht in Kraft getretenen Bestimmungen Art. 3 lit. p UWG sowie Art. 32 Abs. 2 PG nichts zu ihren Gunsten ableiten.