Im jetzigen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich, wann diese Bestimmungen in Kraft treten werden. Würde man diese Bestimmungen bereits jetzt anwenden, so würde dies eine positive Vorwirkung darstellen. Die Anwendung von Normen, die noch nicht in Kraft getreten sind, verletzt das Legalitätsprinzip und ist grundsätzlich unzulässig (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 346 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 24 N. 29 f).