Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die unlauteren Methoden, wie die Gesuchstellerin sie anwende, künftig explizit verboten seien. Sie verweist dabei auf die pendente UWG-Revision und das neue Postgesetz, namentlich auf die neue Bestimmung von Art. 3 lit. p UWG sowie auf die neue Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 PG (pag. 45 f. Rz. 45 ff.).