Demzufolge erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV. Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Gesuchsgegnerin an die Grundrechte gebunden ist und dadurch einen Anspruch verletzt hätte. c. Vorwirkung