In Bereich des Universaldienstes erfüllt die Post eine staatliche Aufgabe und ist daher gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden. Im Bereich des Wettbewerbsdienstes hat das Bundesgericht eine Grundrechtsbindung der Post verneint (vgl. BGE 129 III 35 E. 5.2 bis 5.4 S. 40 ff.). Da die Gesuchstellerin ein Unternehmen mit Sitz im Ausland ist und daher das hier in Frage stehende Vertragsverhältnis gemäss den Ausführungen in Ziff. IV.2.1.a. hiervor ausserhalb des von der Post zu erbringenden Universaldienstes liegt, ist die Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchsstellerin nicht an die Grundrechte gebunden.