Sinn und Zweck des Universaldienstes ist es in Anbetracht der soeben gemachten Ausführungen, die landesweite Versorgung mit Dienstleistungen des Post- und Zahlungsverkehrs zu gewährleisten (vgl. auch BBl 1996 III 1275). Art. 2 PG soll sicherstellen, dass die Dienstleistungen des Universaldienstes für die gesamte Bevölkerung der Schweiz, insbesondere auch der Randregionen, in angemessener Distanz erhältlich sind. Die Kontrahierungspflicht der Gesuchsgegnerin besteht somit nur gegenüber Personen mit Sitz respektive Wohnsitz in der Schweiz. Der Universaldienst und die damit verbundene Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Unternehmen mit Sitz im Ausland.