Allgemein zu den Grundsätzen des Universaldienstes und zu Art. 2 PG hält die Botschaft zum Postgesetz vom 10. Juni 1996 fest: „Auf diese Weise wird die Bevölkerung und die Wirtschaft mit guten und preiswerten Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen in allen Landesteilen versorgt. Dies wiederum ermöglicht eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Regionen und hilft mit, die Attraktivität des Wirtschafts- und Arbeitsplatzes «Schweiz» zu erhalten“ (BBl 1996 III 1276). Daraus lässt sich schliessen, dass Sinn und Zweck des Universaldienstes darin liegt, dass alle Personen in der Schweiz die Dienstleistungen des Universaldienstes zu gleichen Bedingungen nutzen können.